Die Erstattung des Kosten eines Gutachters

Zinssachverständige, Kontenprüfer und Kreditsachverständige sind für die Berechnung von fehlerhaften Zinsabrechnungen unentbehrlich. Eine dementsprechende Rechtsverfolgung ist ohne die Einholung eines oft aufwendigen Parteigutachtens, das im Prozess als qualifizierter Parteivortrag gewertet wird, kaum erfolgs-versprechend. Ob die Kosten dieses Parteigutachtens von dem Bankkunden zu tragen sind oder ob er sie im Prozess gegen die Bank geltend machen kann, soll Thema des nachfolgenden Artikels sein.

Wie lassen sich die Kreditsachverständigenkosten geltend machen?

Liegt eine fehlerhafte Zinsabrechnung vor und spricht das Gericht im Urteil einen durchsetzbaren Erstattungsanspruch zugunsten des Bankkunden, empfiehlt es sich im Prozess auch die damit verbundenen außergerichtlichen Anwalts- und Gut-achterkosten Kosten geltend zu machen.

Besteht ein solcher Anspruch auf Erstattung beim Bankkunden?

Grundsätzlich steht einem Bankkunden bei einer fehlerhaften Zinsabrechnung auch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten zur Seite. Dies folgt aus dem Schadensersatzanspruch § 280 Abs. 1 BGB. Der Anspruchssteller ist dabei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Ohne das schädigende Ereignis, die vertragswidrige Zinsfestsetzung, hätte der Anspruchssteller weder Rechtsanwalts- noch Gutachterkosten aufwenden müssen. Die entsprechenden Kosten sind daher dem Grunde nach erstattungs-fähig.

Bis zu welcher Höhe können die Kosten erstattet werden?

Es gibt unterschiedliche Ansichten zu der Frage, in welcher Höhe die Kosten von Kreditsachverständigen erstattungsfähig sind. Während sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten stets nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemessen und am Streitwert orientieren, existiert ein solches gesetzliches Vergütungsrecht im Markt der Kreditsachverständigen nicht. Dem Landgericht Stuttgart zufolge sind „Kosten von Sachverständigengutachten grundsätzlich zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind".

Das Gericht erkannte ausdrücklich, dass es „der Klägerin wegen der Komplexität der Materie nicht möglich gewesen" sei, die „Klage ohne das Sachverständigengutachten zu erheben". Auch sei die „Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu beanstanden", da es „gerichtsbekannt" sei, „dass es nur sehr wenige qualifizierte Sachverständige auf diesem Gebiet gibt und dass die Überprüfung von Kreditkonten angesichts des außerordentlich hohen Zeitaufwandes generell mit sehr hohen Kosten verbunden ist".

Wie haben Gerichte zu dem Anspruch auf Erstattung entschieden?

Zumindest die Erstattung eines Erfolgshonorars wollte das Landgericht Düsseldorf einem Bankkunden in einem Urteil aus dem Jahre 2014 dagegen nicht zusprechen. Zwar führte die 22. Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf aus, dass die Kosten eines privaten Kreditsachverständigen „bei komplexen Darlehenskonstella-tionen vom Gegner im Umfang seines Unterliegens zu erstatten“ sind. Mangels Erforderlichkeit erstrecke sich „ein solcher Erstattungsanspruch allerdings nicht auf ein zusätzlich mit dem Kreditsachverständigen vereinbartes Erfolgshonorar“.

Dies sah ein Jahr zuvor eine andere Kammer des gleichen Landgerichtes Düsseldorf zumindest teilweise anders. „Dem Kläger stehe auch der Ersatz der Gutachterkosten zu“, urteilte das Gericht. Die bereits gezahlten Gutachterkosten befand das Gericht in diesem konkreten Einzelfall als angemessen. Auch ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für die noch gar nicht beglichenen, erst zukünftig anfallenden Gutachterkosten hatte Erfolg. Da der Bankkunde im Zeit-punkt der mündlichen Verhandlung noch gar nicht wissen konnte, welchen Betrag der Sachverständige zukünftig abrechnen werde und in welcher Höhe ihm insofern ein Schaden entstehe, sei auch diese „Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, da der bislang gezahlte Betrag angesichts des Umfangs des Gutachtens nicht auskömmlich“ sei.

Was sollten die Bankkunden beachten?

Grundsätzlich sollten die Kosten des Kreditsachverständigen bei fehlerhaften Zinsabrechnungen gerichtlich geltend gemacht werden. Bereits bezahlte Kosten sind im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Noch nicht beglichene Gutachterkosten (insbesondere Erfolgshonorare) werden im Wege des Freistellungsanspruches geltend gemacht. Dem Anspruchsteller ist anzuraten zur Marktüblichkeit und zur Angemessenheit des vereinbarten Honorars in der Klageschrift sorgfältig vorzutragen. Zur ergänzenden Untermauerung des Anspruches auf Erstattung von Gutachterkosten sollte der Anspruchsteller auch den konkret aufgewandten Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens vom Kreditsachverständigen erfragen und diesen unter Beweisantritt vor Gericht darlegen In diesem Fall kann das Gericht nämlich im Zweifelsfall auch einen Stundensatz als angemessene Vergütung zusprechen. Hierbei bietet es sich an, mangels anderweitiger Anhaltspunkte, auf die gesetzliche Vergütung der gericht-lichen Sachverständigen analog zurückzugreifen. Nach § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (kurz: JVEG) erhält der gerichtlich bestellte Sachverständige für jede Stunde ein Honorar.

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Dieter Rackowitz
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